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Sie auf Ihrem Weg zur Scheidung.

Scheidung-Online, der einfache Weg

Kinder, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung

Auch wenn bei Trennung erst nach einem Jahr eine Scheidung möglich ist, werden im Moment der Trennung die maßgeblichen Weichen im Zusammenhang mit den Scheidungsfolgen Trennung, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Kinder gestellt.

Wir bieten Ihnen schnelle Hilfe bei Trennung und Scheidung! Gerade im Zusammenhang der Trennung treten viele Probleme auf.  Muss ich aus der ehelichen Wohnung ausziehen?

Kann ich meine Kinder bei Auszug einfach mitnehmen? Was kann ich im Falle von Gewalt machen?  Bekomme ich Unterhalt bzw. muss ich Unterhalt zahlen? Was muss ich bei einer einvernehmlichen Scheidung mit meinem Ehepartner beachten? Was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen bzw. der gemeinsamen Immobilie?

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Gut zu wissen

Erste Informationen zu wichtigen Fragen

Wir beraten Sie außergerichtlich bezüglich des Abschlusses von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen und in allen vermögensrechtlichen Dingen und Unterhalt. Wir vertreten Sie gerichtlich in Ihrem Scheidungsverfahren. Dazu gehören Klärung von Unterhalt und Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner, Umgangsrecht, Sorgerecht. Dabei sind wir auch ein erfahrener Partner bei familienrechtlichen Angelegenheiten mit auslandsrechtlichem Bezug. Dies gilt auch für die Auflösung eingetragener Lebenspartnerschaften.

Wir vertreten Sie auch im Gewaltschutzverfahren und vermitteln bei Bedarf sofortige Hilfe für Unterkunft im Frauenhaus.

Wir beraten Sie zu den verschiedenen Ausübungsmöglichkeiten der elterlichen Sorge, wie zum Beispiel Wechselmodell oder Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Wir vertreten Sie im gerichtlichen Verfahren zur Verwirklichung von Kindeswohl entsprechenden Umgangsregelungen. Wir beraten Sie außergerichtlich in allen Unterhaltsfragen, Höhe des Unterhalts, Dauer von Unterhaltszahlungen, Unterhaltsverpflichtung beziehungsweise Unterhaltsberechtigung. Wir helfen Ihnen auch bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche bzw. wehren ungerechtfertigte Ansprüche gegen Sie ab.

Im Recht der Vermögensauseinandersetzung und des Zugewinns unterstützen wir sie effektiv bei der Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögen sowie Immobilien und der Berechnung von Ausgleichsansprüchen aus Zugewinn. Wir beraten Sie diesbezüglich außergerichtlich und werden auch gerichtlich für Sie tätig.

Scheidung - International

"Und plötzlich war ich nach spanischem Recht zu scheiden! Aber wie sieht es mit meinem Zugewinnausgleich aus?"
"Französische Behörden entscheiden jetzt über das Sorgerecht! Mein Kind und ich haben doch die deutsche Staatsangehörigkeit."

Die EU hat bei Auslandsbezug ein für Deutschland bindendes Kollisionsrecht in den Bereichen Eherecht, Unterhaltsrecht, Kindschaftssachen und Güterrecht erlassen. Die Regelungen gelten bei Auslandsbezug (Ehe von Ausländern, Ehen mit einem ausländischen Ehepartner oder Ehen mit gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland). Diese Regeln sind für deutsche Gerichte mit Ausnahme von Ehen zwischen zwei iranischen Staatsbürger zwingend anwendbar. Dies gilt auch bei Staatsangehörigen von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten.

Zu beachten ist, dass für jeden Bereich (Ehesachen/Kindschaftssachen, Unterhaltssachen und Güterrecht) ein eigenes Kollisionsrecht geschaffen wurde, das jedoch nicht für alle EU-Mitgliedsstaaten bindend ist (z.B. Dänemark, in Bereich Güterrecht Polen usw.).

Maßgeblicher und vorrangiger Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute bzw. des Kindes. Die Staatsangehörigkeit ist nur noch nachrangig. Bis auf die Regelungen des Güterrechts ist das anwendbare Recht auch wandelbar, dh. bei Umzug ins Ausland gilt unter gewissen Voraussetzunge die Regelung dieses Staates.
Gerade bei Kindern sollte daher darauf geachtet werden, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verlagert wird. In der EU gelten hierfür verschärfte Rückführungsbestimmungen, die dazu füheren, dass Kinder selbst nach Jahren des Aufenthaltes am neuen Wohnort in das Land des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt werden.

Neu ist auch, dass den Eheleuten/Eltern umfangreich die Möglichkeit einer einvernehmlichen  Rechtswahl gegeben wird.
Gerne beraten wir Sie umfangreich zu diesem Thema. Sie können bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Kindschaftssachen

Als Elternteil in der Konfliktsituation von Trennung und Scheidung bzw. bei Zerwürfnis in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Schnell treten im Falle von Trennung und Scheidung Probleme bei der Erziehung eines gemeinsames Kind auf. Gleiches gilt bei Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Darf ich mein Kind bei Trennung einfach mitnehmen? Bleibe ich im Falle der Trennung für mein Kind verantwortlich, wenn es bei dem anderen Elternteil lebt? Darf ich mein Kind sehen? Kann ich verlangen, dass mein bei dem anderen Elternteil lebende Kind das gesamte Wochenende bei mir verbringt?

Zur Beantwortung der dringensten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

In der Praxis gilt bei Streitigkeiten im Bereich des Sorgerechtes meist das "Recht des Faktischen". Hat ein Elternteil ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil Fakten (z.B. Wohnort des Kindes) geschaffen, kann der andere Elternteil nur einen Ausgleich mit seinen Interessen durchsetzen, wenn er schnell handelt.

Rein rechtlich wird von den Eltern verlangt, dass sie - auch bei den schwersten Trennungskonflikten - ihre Elternrolle gemeinsam ausüben. So darf ohne anderweitige gerichtliche Entscheidung ein gemeisames Kind nur mit Zustimmung des anderen Elternteiles in die neu Wohnung des anderen umziehen. Dies kann unter Umständen sogar dazu führen, dass das Kind wieder aus der neuen Wohnung zurück zu dem anderen Elternteil ziehn muss. Im Falle von Gewalt in der Beziehung oder bei ständigen Streitigkeiten ist es daher unbedingt notwendig sofort gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Gerne betreuen wir Sie schnell und zuverlässig im Zusammenhang mit Sorgerechtsübertragung und/oder Wohnungszuweisung und stellen umgehend die notwendigen Anträge bei Gericht (ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutz).

Das Sorgerecht ist strikt vom Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern zu trennen. Völlig unabhängig vom Sorgerecht steht jedem Elternteil ein angemessener Umgang mit seinem Kind zu. In Konfliktfällen ist schon wegen des effektiven Schutzes des Kindes schnelles Handeln geboten. Zum einen ist ein kindeswohlgefährdender Umgang (z.B. Gewalt, fehlende Erziehungseignung aber auch Drohende Loyalitätskonflikte des Kindes bei ständigen Schimpfen über den anderen Elternteil usw.) schnellstmöglich durch gerichtliche Entscheidung zu beenden,zum anderen droht dem Elternteil, dem das Kind zu Unrecht entzogen wird, schnell eine Entfremdung des Kindes von ihm. Gerne betreuen wir Sie schnell und zuverlässig im Zusammenhang mit Sorgerechtsübertragung und/oder Wohnungszuweisung und stellen umgehend die notwendigen Anträge bei Gericht (ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutz).

Sorgerecht / Vertretung meines Kindes

Grundsätzlich sind die Eltern eines Kindes unabhängig von Eheschließung, Trennung oder Scheidung für ihr gemeinsames Kind gemeinsam verantwortlich. Das Gesetz geht etwas lebensfremd davon aus, dass Eltern Ihre Beziehungsebene streng von der Elternebene trennen können. Daher ist das gemeinsame Sorgerecht für das Kind der Regelfall.

Bei nichtehelichen Kindern ist darauf zu achten, dass erst mit der Sorgerechtserklärung ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern begründet wird. Die Vaterschaftsanerkennung reicht hierfür nicht aus. Die nichteheliche Mütter kann jedoch die Begründung des gemeinsamen Sorgerechte verhindern. Der Vater muss dann in einem gerichtlichen Verfahren das gemeinsame Sorgerecht geltend machen.

Das Sorgerecht umfasst alle Lebensbereiche des Kindes. Die Eltern können auf Grund dieses Rechtes umfassend die wesentlichen Entscheidungen im Leben ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit treffen, müssen aber beachten, dass dem Kind mit fortschreitendem Alter mehr Freiraum für eigenständige Entscheidungen zu geben ist. Gleichzeitig sind die Eltern zur umfassenden Wart und Pflege verflichtet.

Im wesentlichen Umfasst das elterliche Sorgerecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsführsorge, die schulischen Angelegenheiten, die Vermögensvorsorge und die Personefürsorge als Sammelbegriff für sonstige Angelegenheiten (Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit usw.).

Gerade die gemeinsame Entscheidungsbefugnis führt im Trennungsfall zu nahezu unlösbaren Konflikten. Da der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nur gemeinsam bestimmt werden kann, verhindert dies meist einen Auszug eines Elternteiles mit dem Kind in eine neue Wohnung. Jedoch gibt es in diesen Fällen Möglichkeiten gerichtlich Lösungen herbeizuführen (Zuweisung der Ehewohnung, Sorgerechtsübertragung in Teilen u.ä.). Wir beraten Sie gerne und zeitnah, welche gerichtlichen Maßnahmen angestrengt werden und begleiten diese kompetent. Vereinbaren Sie hierzu schnell und unkompliziert einen Termin bei uns.

Gerade bei unüberbrückbaren Konfliktsituationen der Eltern gibt es die Möglichkeit, einem Elternteil umfassende Entscheidungsmöglichkeiten gerichtlich einräumen zu lassen. Die Voraussetzungen hierfür müssen aber genau geprüft werden. Wir beraten Sie gerne zeitnah und klären Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf. Vereinbaren Sie hierzu schnell und unkompliziert einen Termin bei uns.

Sobald der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes geklärt ist bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen ist, kann der betreuende Elternteil die täglichen Angelegenheiten alleine regel. Nur bei wesentlichen Entscheidungen (Schule, Religionszugehörigkeit usw.) verbleibt es bei einer gemeinschaftlichen Entscheidung.

Manche Entscheidungen können die Eltern nicht selbst treffen. Bei bedeutenden Entscheidungen im Bereich der Vermögensvorsorge benötigen die Eltern eine Erlaubnis des Familiengerichtes (z.B bei Erbausschlagungen, Schenkung von Eigentumswohnungen oder vermieteten Hausgrundstücken usw.) Wir beraten Sie gerne umfassend. Vereinbaren Sie hierzu schnell und unkompliziert einen Termin bei uns.

Unterhalt

Bei einer Trennung entstehen Unterhaltsansprüche.
Unterhaltsberechtigt sind:

  • Gemeinsame Kinder
  • Der gemeinsame minderjährige Kinder betreuende Elternteil. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes ungekürzt besteht.
  • Gemeinsame volljährige Kinder, soweit in Ausbildung
  • Der geringer verdienende Ehegatte in den ersten zwölf Monaten bei Trennung

Art und Umfang von Unterhaltsleistungen richten sich nach der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Die Rechtsprechung zum Unterhalt ist häufig einzelfallbezogen. Lassen Sie sich hinsichtlich eventueller Unterhaltsansprüche detailliert von Ihrem Anwalt beraten.
Das Sorgerecht für minderjährige Kinder steht den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu.
Der die Kinder nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht.
Ein Scheidungsverfahren kann nach Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden.

Ausbildungsunterhalt des Kindes

Der Begriff Ausbildungsunterhalt gibt es im Unterhaltsrecht zweimal. Zum einen besteht ein solcher Unterhaltsanspruch zwischen Kind und Eltern, zum anderen kann dieser ein Teil des nachehelichen Unterhaltes zwischen Eheleuten sein. Letztere hat viele schwer nachzuweisende Voraussetzungen (ehebedingte Nachteile im Hinblick auf den Beruf, wenig Chancen auf eine Job usw.).

Ausbildungsunterhalt des Kindes

Jedem Kind steht nach dem Gesetz ein Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen Vorbildung zum Beruf gegenüber seinen Eltern zu.

Wenn Sie/Ihr Kind volljährig ist, muss dabei der Unterhaltsanspruch selbst geltend gemacht werden. Eine Vertretung durch einen Elternteil ist nicht mehr möglich und zulässig, da beide Eltern nach Ihren Einkommensverhältnissen auf den Unterhalt haften. 

Dabei gibt es oft Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Einkommen, vor allem wenn ein Elternteil nur Teilzeit arbeitet. 

Die Unterhaltshöhe wird wie bei einem minderjährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. 

Schwierigkeiten treten oft auf, wenn ein Elternteil mit der Ausbildungswahl unzufrieden ist oder deren Erfolgschancen anzweifelt. Geschuldet ist nämlich nur eine angemessene Ausbildung zum Beruf. Auch wenn bei der Wahl der Ausbildung große Freiheiten bestehen, müssen die Eltern nicht jede Wahl hinnehmen. 

Streit entsteht auch oft, wie lange Unterhalt gezahlt werden muss. Geschuldet ist nur die Finanzierung  EINER Ausbildung. Jedoch ist die Rechtsprechung durchaus großzügig bei einem begründeten Wechsel der Ausbildung am Anfang der Ausbildungszeit.

Auch eine mehrstufige Ausbildung (Lehre – BOS – Studium) wird als einheitlich gewertet, wenn ein fachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Stufen besteht. 

Ein freiwilliges soziales Jahr steht einem späteren Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Ob innerhalb des freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt geschuldet ist, muss im Einzelfall geprüft werden.    

Vermögensauseinandersetzung / (Trennungs-)Vereinbarung

Nach dem Ende einer Ehe und einer langjährigen Partnerschaft stellt sich meist die Frage, ob und wie das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt wird. Aber auch im Vorfeld der Ehe ist es ratsam, die Auswirkung einer möglichen Scheidung auf das bei Eheschließung vorhandene Vermögen zu prüfen. Nicht immer entsprechen die gesetzlichen Regelungen den individuellen Interessen der zukünftigen Eheleute. Gerade bei hohem Anfangsvermögen bei Eheschließung oder der Selbstständigkeit bzw. der Leitung eines Familienunternehmens, egal welcher Größe ist der Vermögensausgleich bei Scheidung nicht im Interesse beider Ehepartner. Eine Lösung über das Unterhaltsrecht entspricht in diesen Fällen meist den Willen beider Ehepartner. Lassen Sie sich beraten, wir helfen Ihnen gerne weiter!

"Die Hälfte des Vermögens meines Ehegattens gehört mir/ ich muss doch eh die Hälfte meines Vermögens an meinen getrenntlebenden Ehegatten abgeben!"

Diese einfache Formel spiegelt jedoch die Realität nicht wider. Das Ehevermögen wird im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nur aufgeteilt, wenn einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, als er/sie vor Eheschließung hatte.

Auch bei der Vereinbarung von Gütertrennung kann es zur Vermischung der Vermögen der Eheleute kommen. Meist wird die eheliche Immobilie als wesentlicher Vermögenswert der Eheleute gemeinsam erworben. Je nachdem ob Zuwendungen von Dritten geflossen sind und/ oder wie das immobilienfinanzierende Darlehen ausgestaltet ist, bekommt nicht zwangsläufig jeder Ehegatte die Hälfte des Erlöses aus der Verwertung der Immobilie.

Vielfach entspricht der vom Gesetz vorgesehene Weg der Totalverwertung des ehelichen Vermögens nicht dem Willen der Eheleute. Gerade bei gemeinsamen Kindern besteht häufig der Wille, das erwirtschaftete Vermögen diesen zu hinterlassen. Gleichzeitig wollen die getrenntlebenden Eheleute noch Ihre Altersabsicherung (zum Beispiel kostenfreies Wohnen) erhalten.

Im Falle der Scheidung, aber auch nach der Trennung oder während der intakten Ehe bestehen weiterreichende Reglungsmöglichkeiten, um das eheliche Vermögen nach dem individuellen Willen der Eheleute zwischen diesen zu verteilen.

Lassen Sie sich beraten, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Hilfe bei Trennung und Scheidung

Unser Fragebogen hilft bei der schnellen und effizienten Erfassung alles notwendiger Unterlagen! Sofort im ersten Termin können wir Sie ohne lästige Suche nach Unterlagen umfassend in der Sache und für Sie das optimale Ergebnis  erzielen.

Oft zeitraubende Folgetermine nach Vorlage aller Unterlagen sind nicht mehr nötig.

Gerade in Umfeld von Trennung und Scheidung ist oft schnelles Handeln notwendig, um schlimme Folgen für Ihr Vermögen zu verhindern! 

Scheidungsformular

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Maximilian Hofmann

Rechtsanwalt

… studierte an der Universität Regensburg. Ab dem Wintersemester 2010/11 war er bereits zusätzlich für die Kanzlei Hofmann & Hofmann tätig. Nach dem Zweiten Staatsexamen trat Maximilian Hofmann als Rechtsanwalt in die Kanzlei Hofmann & Hofmann ein. Aufgrund seiner jahrelangen praktischen Tätigkeit neben Studium und Referendariat sammelte er reichhaltige Erfahrungen u. a. auf dem Gebiet des Erb- und Familienrechts. Im Zuge seines Referendariats wählte Maximilian Hofmann den Schwerpunkt Steuerrecht und erlangte vertiefte Erkenntnisse auf den Gebieten der steueroptimierten Testaments- und Unternehmensgestaltung sowie des Steuerstrafrechts.

Birgit Hofmann

Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht

Birgit Hofmann studiert in Regensburg und Lausanne (Schweiz) Rechtswissenschaften. In der Schweiz richtet sie ihren Fokus auf das internationale Privatrecht. Birgit Hofmann arbeitete nach Abschluss ihrer Studien in namhaften Rechtsanwaltskanzleien. 1987 gründete sie mit ihrem Ehemann Peter Hofmann die Rechtsanwaltskanzlei Hofmann & Hofmann. Rechtsanwältin Hofmann ist unter anderem Mitglied des Runden Tisches gegen häusliche Gewalt der Stadt Regensburg.

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